Thema des Monats:
L-Gas-Regelenergie im NCG-Marktgebiet
haben Sie im Februar die E-world vermisst? Ich hatte schon den Eindruck, dass bei vielen Menschen, mit denen ich gesprochen habe, durchaus Trauer herrschte. Nur das Wetter hatte nicht mitbekommen, dass keine E-world stattfand. Es gab die zu E-world-Zeiten absurderweise häufig auftretenden Kapriolen mit großen Schneemengen auch in Nordrhein- Westfalen und arktischen Temperaturen. Allein Händler die vorausschauend für die E-world-Woche sehr „long“ waren, wurden enttäuscht. Denn der Day-Ahead hatte am Montag vor der geplanten E-world seine Preisspitze mit 21,00 Euro/ MWh, dann ging es nur noch abwärts. Die E-World für 2021 wurde inzwischen ganz abgesagt, eine Online-Community soll den Ausfall auffangen. Jedenfalls sind im Netz keine wilden Wetterentwicklungen zu erwarten.
Womit wir beim Thema wären. Gashandel und Gaspreise im ersten Quartal 2021 sind bisher außergewöhnlich. In der vergangenen Ausgabe hatte ich im Editorial geschrieben, dass die Preisentwicklung im Januar in Südostasien mit der Kursentwicklung von Bitcoins verglichen wurde (ich glaube, dies ist nicht ganz korrekt, der Vergleich bezog sich auf LNG-Frachtraten, aber beides schoss durch die Decke). Im Februar passierte das Gleiche in den USA bei einem Kälteeinbruch in Teilen des Landes. Lokal wurden über 1.000 $/MMBtu bezahlt (2.600 Euro/MWh), dagegen waren die asiatischen Preise Kinderkram. Was mich aber in dieser Ausgabe beschäftigt, sind die Entwicklungen im Regelenergiemarkt im NCG-Marktgebiet. Dort wurden bis zu 390 Euro/MWh für lokale L-Gas-Regelenergie bezahlt. Die kommerzielle Konvertierung erreichte das Niveau des Krisenjahres 2016. Es scheint ein Thema zu sein, dass außer mir niemanden interessiert. Alle Versuche jemanden zu finden, der mir die Phänomene plausibel erklären konnte, scheiterten. Sie, liebe Leserinnen und Leser, sind also auf meine Beschreibungen und Erklärungsversuche angewiesen.
Im Januar erreichten die Handelspreise für Gas in Südostasien absolute Rekordhöhen (ener|gate Gasmarkt 02/21). Dies sorgte für viel Aufregung und erhebliche Diskussionen unter Händlern. Auch die Internationale Energie Agentur (IEA) meldete sich zu Wort. Die Preiskapriolen zeigten den Reformbedarf bei den Marktregeln in Südostasien.
Aber viel höhere Preise wurden in den lokalen Märkten für L-Gas-Regelenergie im NCG-Marktgebiet im Januar und Februar aufgerufen. Der höchste Stundenpreis wurde am 27. Januar für 103 MW zur Lieferung von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr in der L-Gas-Zone West bezahlt. Es waren schlappe 390 Euro/MWh. Der Spaß kostete NCG – beziehungsweise die Bilanzkreisverantwortlichen; verrechnet wird über das Bilanzierungsumlagekonto – 40.170 Euro.
Nun sind Kapriolen im Markt für lokale Regelenergie nicht so ganz ungewöhnlich. ener|gate Gasmarkt hat auch schon häufiger darüber berichtet (zuletzt in Ausgabe 01/21). Aber so extrem und gehäuft ist das Phänomen seit Einführung von GABi Gas 2.0 im Oktober 2015 beziehungsweise des lokalen Regelenergiehandels an der EEX im April 2016 noch selten aufgetreten.
Am 10. Februar wurde der Gesetzesentwurf zur Regulierung von Wasserstoffnetzen vom Bundeskabinett verabschiedet. Faktisch ist es eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (ener|gate Gasmarkt 02/21). Obwohl Verbände der Betreiber von Erdgasnetzen, aber auch der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) fundamentale Kritik an dem Ansatz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) übten, wurden gegenüber dem Referentenentwurf nur relativ geringe Änderungen vorgenommen, die synoptisch in Tabelle 1 dargestellt sind. Die meisten Änderungen waren schon in einer ersten überarbeiteten Version des Entwurfs enthalten, die Anfang Februar kursierte. Einige Änderungen erfolgten dann aber erst in der Kabinettsfassung.
Die wohl insgesamt wichtigste Änderung ist der Verzicht auf eine horizontale und vertikale rechtliche Trennung des Betriebs von Wasserstoffnetzen von allen anderen Aktivitäten im Energiesektor eines Unternehmens. Dieses Legal Unbundling war nicht Teil der BMWi-Eckpunkte vom Dezember, die Basis des Gesetzesvorschlages sind
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